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Stichwort English Beschreibung
Qualifizierte Einrichtungen qualified bodies/entities Nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts und anderen Verstößen (UKlaG) handelt es sich bei qualifizierten Einrichtungen um Institutionen, die ein Verbandsklagerecht haben. Dies ermöglicht ihnen Unterlassungs- und Widerrufsansprüche auf dem Gerichtswege gegen Personen durchzusetzen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwenden oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfehlen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Das Verbandsklagerecht bezieht sich nach § 8 UWG auch auf Wettbewerbsverstöße. Die Unterlassungsansprüche können sich zudem auf alle anderen verbraucherschutzgesetz-widrige Praktiken beziehen, die in §2 UKlaG aufgeführt sind.

Qualifizierte Einrichtungen müssen in einer Liste eingetragen sein, die jährlich einmal mit dem Stand zum 1. Januar der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten ist. Die Eintragung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz in Bonn. Bei den qualifizierten Einrichtungen muss es sich um rechtsfähige Verbände handeln, die Verbraucherinteressen vertreten, Verbraucher beraten und über mindestens 75 Mitglieder verfügen.

Die Liste qualifizierter Einrichtungen ist aus dem Internet abrufbar: www.bundesjustizamt.de. Aktuell zählen hierzu die deutschen Verbraucherzentralen, der Deutsche Mieterbund und die meisten Mietervereine, aber z.B. auch der ADAC.

Verbandsklagebefugnis haben neben qualifizierten Einrichtungen auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, diese Aufgaben zu erfüllen. Im Immobilienbereich zählen hierzu der Immobilienverband Deutschland (IVD), die Verwalterverbände, der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. und der Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. Ferner sind alle Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern klagebefugt.